Gastwirtschaftsgesetz

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Aufsicht

Der Gemeindevorstand übt die Aufsicht über das Gastwirtschafsgewerbe aus.

 

Art. 2 Vollzug

Der Vollzug der Gastwirtschafsgesetzgebung obliegt dem Gemeindevorstand.

 

II. BEWILLIGUNG

Art. 3 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 des Kant. GWG ist mindestens einen Monat vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Personalien und Adresse der Person, auf welche die Bewilligung ausgestellt werden soll
  2. genaue Bezeichnung des Betriebes oder Anlasses
  3. genaue Bezeichnung allfälliger Nebenbetriebe
  4. gewünschte Dauer der Bewilligung

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. Strafregisterauszug
  2. unterschriftliche Bestätigung gemäss Art. 5 Abs. 3 Kant. GWG

 

Art. 4 Erteilung

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewilligung der berechtigten Personen vor der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes oder der Durchführung des Anlasses schriftlich erteilt.

 

Art. 5 Auflagen

Die Bewilligung kann mit Auflagen, insbesondere über die Zutrittsberechtigung und die Aufenthaltsdauer Jugendlicher sowie über die Öffnungszeiten und den Lärmschutz, verbunden werden.

 

Art. 6 Vergrösserungen, Verlegung, Änderung der Betriebsart

Erhebliche Vergrösserungen und die Verlegung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart bedürfen einer besonderen Bewilligung.

Für das Gesuch gelten Artikel 3 Abs. 1 und 2 sinngemäss.

 

Art. 7Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten

Wassern sind rechtzeitig vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses auf dem amtlichen Formular beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Tourismus einzureichen. Das Formular kann auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.

 

Art. 8 Campieren

Das Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

III. ÖFFNUNGSZEITEN

Art. 9. Betriebe

a) im Allgemeinen

Der Gastwirtschaftsbetrieb bestimmt selbst über seine Öffnungszeiten.

 

Art. 10

b) Ausnahmen

Sofern die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit es erfordert, können für einzelne Betriebe kürzere Öffnungszeiten festgelegt worden.

 

Art. 11 2. Anlässe

Für Anlässe werden die Öffnungszeiten im Einzelfall festgelegt.

 

Art. 12 Toleranzfrist

Gäste eines Betriebes oder eines Anlasses haben diesen spätestens 30 Minuten nach Ablauf der bewilligten Öffnungszeit zu verlassen. Während der Toleranzfrist ist die Abgabe von Speisen oder Getränken untersagt.

 

IV. GESUNDHEITS- UND LEBENSMITTELPOLIZEI

Art. 13 Lokale

Sie sollen hell, sauber und mit guter Heizung und Lüftung versehen sein.

 

Art. 14 Einrichtungen

Die notwendigen Einrichtungen und Geräte für die Aufbewahrung, Kühlung und Abgabe von Speisen und Getränken und die Spülvorrichtungen müssen zweckmässig sein und haben den gesundheitlichen und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.

 

Art. 15 Sanitäre Anlagen

Jeder Betrieb muss seinem Umfang entsprechend die nötige Zahl von leicht und in der Regel unentgeltlich zugänglichen Toiletten besitzen, die den gesundheitlichen und schicklichen Anforderungen genügen. Die Toiletten sollen in der Nähe der Gasträume liegen und sind mit einer Wasserspülung und Handwaschgelegenheit zu versehen.

Sie sind in der Regel für Frauen und Männer getrennt einzurichten.

 

V. GEBÜHREN

Art. 16 Bewilligungsgebühren

Für die Erteilung einer Bewilligung werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für Betriebe Fr. 100.00 - Fr. 500.00
  2. für Anlässe Fr. 50.00 - Fr. 300.00
  3. für Vergrösserungen, Verlegung, Änderung der Betriebsart Fr. 50.00 - Fr. 300.00

Bei der Festlegung der Gebühren im Einzelfall sind der Verwaltungsaufwand sowie das Interesse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der abgabepflichtigen Personen angemessen zu berücksichtigen.

 

Art. 17 Besondere Gebühren

Für weitere Amtshandlungen, wie aussergewöhnliche Kontrollen einzelner Betriebe oder Anlässe, wird eine Gebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 200.00 erhoben.

 

VI. STRAFBESTIMMUNGEN, RECHTSMITTEL

Art. 18 Im Allgemeinen

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie gegen das kantonale Gastwirtschaftsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen werden unter Vorbehalt von Art. 19 im Rahmen von Art. 22 GWG geahndet.

 

Art. 19 Ordnungsbussen

Wer sich länger als während den bewilligten Öffnungszeiten in einem Betrieb oder an einem Anlass aufhält, hat an Ort und Stelle eine Ordnungsbusse von Fr. 20.00 zu bezahlen. Wird die Bezahlung verweigert, gelangt Art. 18 zur Anwendung.

 

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes aufgrund des Kantonalen oder dieses Gesetzes kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Kantonalen Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs eingereicht werden.

 

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21 Ausführungsbestimrnungen

Der Gemeindevorstand kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

 

Art. 22 Aufhebung

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden das Gastwirtschaftsgesetz vom 24. Mai 1985 sowie alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

 

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Betriebe befristet erteilte Bewilligungen sind unbefristet gültig, sofern die berechtigte Person den Betrieb im gleichen Rahmen weiterführt.

Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln, sofern das alte Recht nicht milder ist.

 

Art. 24 In-Kraft-Treten

Gestützt auf Art. 26 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 7. Juni 1998 (GWG) von der Gemeindeversammlung erlassen am 9. Juli 1999.


Der Gemeindepräsident: Thomas Hess

Die Aktuarin: Esther Holliger

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