Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 25. Februar 2025 mit Beschluss Nr. 120 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Gemeindeversammlung am 18. April 2024 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung genehmigt.
Gegenstand:
Teilrevision der Ortsplanung;
Genehmigte Planungsmittel:
- Baugesetz;
- Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenau;
- Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenaubruck;
- Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Landschaft;
- Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Teilrevision Verkehr, Entsorgung;
Direkte Korrekturen und Anordnungen:
- Der Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 erster Satz Baugesetz wird wie folgt angepasst: „In der Kernzone sind nur farblich angepasste Anlagen erlaubt, welche das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die notwendigen Anlagen sind auf ein Minimum zu beschränken“.
- Folgende Parzellen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff.KRG (Abgabe 30% des Mehrwerts): Parzelle Nr. 5, 7, 8 und 11.
- Für folgende Parzellen besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG: Parzelle Nr. 370, 32 und 359.
Die genehmigten Planungsmittel und der Regierungsbeschluss liegen in der Kanzlei der Stadt Fürstenau auf und können während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen direkten Korrekturen, Anordnungen und Anweisungen können innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Obergericht Graubünden, Obere Plessurstrasse 1,7001 Chur, Beschwerde erhoben werden.